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Satzung des Historischen Heimatvereins Cottbus e.V.
gegründet 1991 in der Fassung vom 25. Februar 1991
I. Zweck und Sitz des Vereins
§ 1
1. Der " Historische Heimatverein Cottbus e. V." ist eine Vereinigung von Personen, die sich der Geschichte der Stadt Cottbus, dem Stadtarchiv
und dem Stadtmuseum besonders verbunden fühlen.
2. Der Verein dient dem alleinigen, gemeinnützigen Zweck, die Öffentlich-
keitsbestrebungen und die wissenschaftlichen Arbeiten zur Geschichte
der Stadt und Umgebung zu unterstützen sowie die Unterrichtung, Aufklä-
rung und Betreuung des geschichtsinteressierten Publikums zu fördern.
3. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeits -
Verordnung vom 24. Dezember 1953. ( BGB1. I 1953 S. 1592 )
4. Das Vermögen des Vereins darf nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver-
wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vermögensanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Sitz des Vereins ist Cottbus.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Von der Eintragung ab trägt der Verein den Namen " Historischer Heimatverein Cottbus e. V."
4. Der Verein erklärt sich als Rechtsnachfolger des 1945 aufgelösten " Vereins für Heimatkunde Cottbus".
II. Mitgliedschaft
§ 3
1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen
werden, welche die in § 1 genannten Bestrebungen unterstützen.
2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss
§ 4
1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
b) Mitgliedsbeiträgen,
c) Spenden.
2. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Über die Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
2. Die Mitgliedschaft erlischt außerdem, wenn ein Mitglied mit der
Zahlung des Beitrages länger als zwei Jahre im Rückstand bleibt und
trotz Mahnung, in welcher auf die Folge des Mitgliedschaftsverlustes
hingewiesen werden muss, den rückständigen Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Empfang des Mahnschreibens zahlt.
3. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten vom Vorstand mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes ausgeschlossen werden.
III. Organe des Vereins
§ 6
1. Organe des Vereins sind :
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, einem Schriftführer, zwei Beisitzern,
dem Oberbürgermeister und den jeweiligen Leitern des Stadtarchivs
und des Stadtmuseums.
Der Oberbürgermeister und die Leiter des Archivs und Museums sind
Vorstandsmitglieder kraft Amtes.
Der Vorsitzende, im Vertretungsfall sein Stellvertreter, ist zur alleinigen
Vertretung des Vereins nach außen hin berechtigt. (§ 26 BGB)
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist beschlussfähig, wenn fünf
Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von drei
Jahren gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand für die
Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Neuwahl ergänzen.
Die Amtszeit des Vorstandes endet immer mit der nächsten gültigen Vorstandswahl.
4. Er tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zusammen.
5. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Bestimmung darüber, ob und in
welchem Umfang Maßnahmen der in § 1 genannten Art gefördert und unter-
stützt werden.
6. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Geschäftsführung
verantwortlich und hat jährlich einen Geschäftsbericht vorzulegen.
7. Der Vorstand kann zur Beratung einen Beirat bilden. Dessen Arbeit wird
durch eine eigene Geschäftsordnung geregelt.
§ 8
1. Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand zu besorgen sind,
werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.
Insbesondere obliegt ihr:
a) die Genehmigung des Geschäftsberichtes,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Vorstandes
2. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich
einberufen. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn
wenigstens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche
Einladung an alle Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. Zwischen der Einladung und dem Termin der Mitglieder-
versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschluss-
fähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
5. Die Mitgliederversammlung fasst, soweit in der Satzung nichts anderes
bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden.
8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
IV. Auflösung des Vereins
§ 9
1. Die Auflösung des Vereins bedarf
a) des Beschlusses einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-
versammlung,
b) der Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder
a) der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder.
2. Ist die Mitgliederversammlung nach Punkt 1b) beschlussunfähig, so ist
innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen,
die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder des Vereins beschlussfähig ist.
3. Das Vereinsvermögen geht bei einer Auflösung des Vereins in das unteilbare
und unveräußerliche Eigentum der Stadt Cottbus über und darf nur im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden.
Eine Änderung dieser Bestimmung ist nur mit Zustimmung der Stadt Cottbus zulässig.
Beitragssatzung des Historische Heimatvereins Cottbus e.V.
gültig seit 27.02.1991
§ 1
Höhe der Beiträge
1. Es sind folgende Mindestbeiträge pro Jahr zu entrichten:
a) Mitglieder 16 €
b) ermäßigte Beitragsgebühr ( Rentner, Schüler, Studenten
Erwerbslose, etc. ) 8 €
§ 2
Zahlungsfristen
1. Die Mitgliedsbeiträge sind in einer Summe bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.
2. Der Beitrag ist innerhalb von 3 Wochen nach Aufnahme zu zahlen.
3. Als Quittung für den eingezahlten Beitrag wird die Mitgliedskarte übersandt.
§ 3
Zahlungsarten
Der Beitrag kann generell gezahlt werden durch:
a) Überweisung auf das Bankkonto des Heimatvereins,
b) Einsendung eines Verrechnungsschecks und
c) Bareinzahlung bei der Geschäftsstelle des Heimatvereins.
§ 4
Inkrafttreten
Auf der ersten Mitgliederversammlung des " Historischen Heimatvereins
Cottbus e. V." am 27. Februar 1991 wurde diese Beitragsordnung in der vorliegenden Form von den Mitgliedern beschlossen und in Kraft gesetzt.
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